Nachdem im Sommer 2021 das Sonderautonomiegesetz von 2001 überarbeitet wurde (auch als OTSUS II bezeichnet), reichten die Volksräte der Provinz Papua (MRP) und der Provinz Papua Barat (MRPB) Klage beim Verfassungsgericht ein. Die Volksräte forderten zur Überprüfung mehrerer Artikel durch das indonesische Verfassungsgericht mit der Begründung auf, diese würden die Rechte und Freiheiten der indigenen Papuas, wie sie in der indonesischen Verfassung garantiert sind, unterdrücken.
Im Fokus stand hier besonders der Artikel 76 II des überarbeiteten Sonderautonomiegesetzes, der für die Bildung neuer Provinzen und damit für die weitere Aufteilung Westpapuas nicht mehr das vorherige Einverständnis der Volksräte erforderlich macht.
Eine solche politische Entscheidung fand im Frühjahr und Sommer dieses Jahres auch tatsächlich statt. Nachdem am 6. April drei Gesetzesentwürfe zur Schaffung drei neuer Provinzen in Papua im Gesetzgebungsausschuss des indonesischen Parlaments in Jakarta angenommen wurden, wurden diese in einer Plenarsitzung am 30. Juni 2022 ratifiziert – ohne vorherige Konsultation der Volksräte der Provinz Papua.
In den Monaten zwischen April und Ende Juni haben unterschiedliche Vertreter*innen der Papuas sich wiederholt gegen diese Pläne ausgesprochen und selbst Präsident Jokowi versprach bei einem Treffen mit Vertretern der papuanischen Volksräte in Jakarta im April, die Entscheidung des Verfassungsgerichts zur Rechtmäßigkeit von OTSUS II abwarten zu wollen. Dies geschah jedoch nicht und die Gesetze über die neuen Provinzen wurden bereits Ende Juni ratifiziert – zwei Monate vor der Entscheidung des Verfassungsgerichts.
Hoffnungen, dass dennoch eine Widerrechtlichkeit dieses Vorhabens bestätigt wird, wurden Ende August nun jedoch enttäuscht.
Das Verfassungsgericht erklärte die Klage der papuanischen Volksräte gegen OTSUS II für unbegründet und wies die Klage ab. Der Verfassungsgerichtshof ist in seiner Entscheidung der Auffassung, dass die beanstandeten Artikel des überarbeiteten Sonderautonomiegesetzes keine Ungerechtigkeit, Rechtsunsicherheit und Diskriminierung gegen indigene Papuas aufweisen. Somit werden in der Klage genannten Artikel für nicht im Widerspruch zur Verfassung von 1945 erklärt. Das Verfassungsgericht stellte zudem fest, dass die MRPs keine Rechtsbefugnis haben, eine rechtliche Überprüfung der Artikel 38 Absatz (2), Artikel 59 Absatz (3) und Artikel 76 Absätze (1, 2 und 3) und Artikel 77 des überarbeiteten Sonderautonomiegesetzes von 2021 zu beantragen.