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Verwaltungsgericht Berlin bestätigt Exportverbot von Kleinwaffen nach Indonesien und in andere Drittländer

Im Dezember 2020 veröffentlichte das Westpapua-Netzwerk das Briefing Paper „Deutsche Rüstungsexporte nach Indonesien vor dem Hintergrund des bewaffneten Konflikts und der Menschenrechtsverletzungen in Westpapua“. Die Zivilbevölkerung in Westpapua wird immer wieder Opfer von Folter und außergerichtlichen Tötungen unter Verwendung von Kleinwaffen. Hierbei ist es praktisch unmöglich auszuschließen, dass Kriegswaffen aus deutschen Rüstungsexporten gegen die indigene Zivilbevölkerung zum Einsatz kommen.

Deutsche Exportgenehmigungen von Kleinwaffen und leichten Waffen in Drittländer

Als besonders besorgniserregend galt daher lange die Ausfuhr von deutschen Kleinwaffen und leichten Waffen in Drittländer. Mit 31 Prozent lag der Anteil der deutschen Einzelgenehmigungen an Drittstaaten bei den Empfängern von Kleinwaffen im Jahr 2017 relativ hoch. Im Jahr 2013 lag dieser Anteil sogar bei ca. 51 Prozent. Ab 2018 sank der Anteil deutlich auf knapp ein Prozent im Jahr 2018 und auf nur noch 0,58 Prozent im Jahr 2019. Viele der Drittländer sind Konfliktparteien oder die Situation in den Empfängerländern ist von systematischer Gewalt und Repressionen gegen die eigene Zivilgesellschaft geprägt. Ebenso werden  die Förderung und der Schutz der Menschenrechte in vielen der Drittländer missachtet und es mangelt an rechtsstaatlichen Strukturen. In solchen Staaten besteht häufig die erhöhte Gefahr, dass die gelieferten Rüstungsgüter zur Unterdrückung von Teilen der Bevölkerung genutzt werden.

Deutsche Exporteinschränkungen für Kleinwaffenexporte in Drittländer seit Juni 2019

Die Ergebnisse der Exporteinschränkung für Kleinwaffen in Drittländer, die im Juni 2019 in Kraft trat und eine „grundsätzliche“ Ablehnung der Genehmigung von deutschen Kleinwaffenexporten in Drittländer vorschreibt, zeigen sich auch an den Exportgenehmigungen von Kleinwaffen und Kleinwaffenteilen nach Indonesien. Nachdem Deutschland 2017 noch den Export von mehreren Kleinwaffen, Kleinwaffenteilen sowie Munition nach Indonesien genehmigte, umfassten die Genehmigungen im Jahr 2018 noch Munition aber keine Kleinwaffenexporte mehr und in 2019 und im ersten Halbjahr 2020 überhaupt keine Exportgenehmigungen von Kleinwaffen und Kleinwaffenteilen nach Indonesien.

 

Klage von deutschem Rüstungsunternehmen gegen Exportverbot nach Indonesien und in andere Drittländer

Gegen das von der Bundesregierung im Juni 2019 verfügte Verbot, Kleinwaffen in Drittländer zu exportieren, klagte ein deutsches Rüstungsunternehmen, bei welchem es sich Medienberichten zufolge um den schwäbischen Waffenhersteller Heckler & Koch handeln solle. Anlass der Klage: Die Bundesregierung hatte im Jahr 2019 Exporte von Maschinenpistolen und -gewehren sowie von Sturmgewehren der Firma nach Südkorea, Indonesien und Singapur nicht genehmigt. Das Verwaltungsgericht Berlin lehnte diese Klage jedoch ab.

In einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Januar 2021 äußerte sich das Gericht wie folgt zu der Klageabweisung:

„Die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ sind einer gerichtlichen Kontrolle aufgrund des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung in diesem Bereich weitgehend entzogen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in vier parallel gelagerten Klageverfahren bekräftigt.

Die Klägerin stellt Handfeuerwaffen her, die unter das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) fallen. Sie beantragte zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Jahr 2018 und 2019 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Genehmigung (BMWi) zum Export u.a. von Maschinenpistolen und –gewehren sowie vollautomatischer Gewehre nach Südkorea, Indonesien und Singapur, die bei der jeweiligen Armee bzw. bei verschiedenen Polizeieinheiten Verwendung finden sollten. Im Spätsommer 2019 befasste sich der Bundessicherheitsrat mit der Angelegenheit und lehnte das Vorhaben unter Berufung auf die geänderten „Politischen Grund­sätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ ab. In den seit Juni 2019 verschärften Grundsätzen ist vorgesehen, dass der Export von Kleinwaffen in Drittländer grundsätzlich nicht mehr genehmigt werden soll. Die Entscheidung wurde der Klägerin im Oktober 2019 durch das BMWi bekanntgegeben. Mit der hiergegen gerichteten Klage rügte die Klägerin ein ermessensfehlerhaftes Vorgehen der Bundesregierung. Insbesondere habe diese nicht den jeweiligen Einzelfall geprüft, sodass nicht ersichtlich sei, warum sie – obwohl dies vorher problemlos möglich gewesen sei – keine Kleinwaffen mehr in die genannten Länder ausführen dürfen solle.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klagen abgewiesen. Die Ablehnung sei unter keinem der von der Klägerin geltend gemachten Aspekte ermessensfehlerhaft. Die Entscheidung sei unter Berufung auf die Politischen Grundsätze jeweils hinreichend begründet worden. Durch die Aufstellung derartiger Grundsätze könne sich die Bundesregierung im Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung eigene Maßstäbe für die Genehmigung von Herstellung, Beförderung und das Inverkehrbringen von für die Kriegsführung bestimmten Waffen auferlegen und ihre bisherige Praxis auch ändern. Lediglich das Willkürverbot stelle eine Grenze dar, die hier nicht überschritten sei. Die Verschärfung der Praxis beruhe auf der nachvollziehbaren Erwägung, dass in internen und grenzüberschreitenden Konflikten die weitaus meisten Menschen durch den Einsatz so genannter Kleinwaffen verletzt oder getötet würden. Grundrechte der Klägerin seien durch die Ablehnungen nicht verletzt.

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.“

 

Das Westpapua-Netzwerk begrüßt die Klageabweisung und verweist auf die Forderungen in dem Briefing Paper „Deutsche Rüstungsexporte nach Indonesien vor dem Hintergrund des bewaffneten Konflikts und der Menschenrechtsverletzungen in Westpapua“.